Förder­richtlinien

der Eugen Viehof Generationen-Stiftung

Ziel der Eugen Viehof Generationen-Stiftung ist es, jährlich Maßnahmen und Einrichtungen im Umkreis von 100 km um Korschenbroich in folgenden Bereichen zu unterstützen:

  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und / oder kirchlicher Zwecke durch eine andere Körperschaft i.S. d. § 58 Nr.1 AO

Die Stiftung hält sich mit ihren Förderungen strikt an Ihre Stiftungszwecke. Aus diesem Grunde können Anträge, die den Förderzwecken nicht entsprechen, nicht bearbeitet werden.

Projekte werden mit Beträgen zwischen 5.000 € und 10.000 € im Jahr gefördert.

Im Einzelfall kann der Vorstand nach Genehmigung durch das Kuratorium von diesen Beträgen abweichen und in Ausnahmefällen kann sich die Förderung auch über mehrere Jahre erstrecken.

Im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege wird eine Förderung davon abhängig gemacht, dass Drittmittel der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden. Eine 100%ige Förderung wird erwogen, wenn andere Optionen nicht erkennbar sind und Vorstand sowie Kuratorium das Projekt für besonders förderungswürdig halten.

Voranfrage und Antragstellung

Die Antragstellung folgt einem zweistufigen Prozess. Im ersten Schritt muss von den Antragstellern eine Voranfrage mit einer kurzen, max. 2-seitigen Beschreibung der Projektidee und Projektfinanzierung eingereicht werden. Erst nachdem der Vorstand darüber entschieden hat, dass das Projekt grundsätzlich förderfähig ist, ist im zweiten Schritt der formale, ausführliche Antrag einzureichen.

Über die Vergabe von Förderungen wird zweimal jährlich auf Basis der endgültigen Anträge vom Vorstand entschieden.

Antragsschluss ist jeweils der 15. März und der 15. September jeden Jahres. Die Entscheidung über eine Förderung fällt der Vorstand innerhalb von 60 Tagen nach dem jeweiligen Antragsschluss.

Vorhaben die vor Antragseingang begonnen wurden, können nur in Ausnahmefällen und nach einstimmigem Beschluss des Vorstands und des Kuratoriums bezuschusst werden. Eine Ausnahme bilden Projekte, deren Finanzierung von vorneherein in mehrere Phasen unterteilt war und von denen eine noch nicht begonnene Phase gefördert werden soll.

Maßgeblich für die Wahrung des Antragsschlusses ist das Datum des Eingangs bei der Geschäftsstelle der Eugen Viehof Generationen-Stiftung.

Anträge auf Gewährung von Fördergelder sind unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars einschließlich der erforderlichen Unterlagen in der Geschäftsstelle der Eugen Viehof Generationen-Stiftung einzureichen. Sofern keine elektronische Antragstellung möglich ist, können die Unterlagen auch schriftlich eingereicht werden.

Dem Antrag beizufügen sind folgende Darstellungen:

  • Wer ist der Anfragende (Person/Institution)?
  • Was ist der Gegenstand der Anfrage? (Bezeichnung und Beschreibung des Vorhabens)
  • Welche Ziele verfolgen Sie mit dem Vorhaben?
  • Wie wollen Sie diese Ziele erreichen?
  • Welche möglichen oder bereits feststehenden Partner und Förderer können genannt werden?
  • Welchen Kosten- und Finanzierungsplan haben Sie für das Projekt erstellt?
  • Welche anteilige Forderung durch die Stiftung stellen Sie sich vor?
  • In welchem Zeitraum ist das Vorhaben geplant?

Begründen Sie kurz den Bezug ihres Vorhabens zu den Förderrichtlinien der Stiftung.

Gegebenenfalls sind die aktuelle Fassung der Satzung, ein Registerauszug und ein Körperschaftsteuerbescheid des Förderungsempfängers hinzuzufügen. Die Stiftung ist berechtigt nach eigenem Ermessen weiterer Unterlagen, die zur Bearbeitung des Antrags notwendig sind, anzufordern.

Auszahlung und Nachweis

Die Bewilligung der Förderung wird durch die Geschäftsstelle der Eugen Viehof Generationen-Stiftung schriftlich mitgeteilt. Vor Auszahlung der Förderung muss die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden, dass die Förderung eine zweckgebundene Verwendung findet.

Der Förderungsempfänger ist zur Vorlage eines endgültigen Verwendungsnachweises verpflichtet. Dieser besteht aus dem ausgefüllten Formular „Verwendungsnachweis“ und einem Bericht, in dem der erzielte Erfolg darzustellen ist.

Die Stiftung ist berechtigt die Verwendung der Mittel zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Rücknahme und Rückzahlungspflicht

Werden zwischen Bewilligung und Auszahlung Umstände bekannt, die schon zum Bewilligungszeitpunkt vorlagen und deren Kenntnisse zur Ablehnung des Antrags geführt hätten, so ist die Stiftung zur Rücknahme der Bewilligung der Förderung berechtigt. Werden derartige Umstände nach der Auszahlung bekannt oder treten Sie danach ein, ist eine Rücknahme der Bewilligung und eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Mittel zulässig.

Kein Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Datum vom 1.5.2020 in Kraft.

Mönchengladbach, 28.4.2020

Eugen Viehof       Carsten Beckenbach